AGB der PI Company GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: "AGB")
der PI Company GmbH (im Folgenden "PI Company" genannt)
vom 01. August 2023

1 Geltungsbereich der AGB

1.1          Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produktverkäufe der PI Company und für sämtliche Verträge der PI Company mit ihren Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von PI Company angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen.

1.2          Soweit Beratungs- und Verkaufsverträge der PI Company Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

2.1          Um PI Company die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde PI Company zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Die PI Company Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das jeweilige Projekt sein kann. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt.

2.2          Sämtliche Fragen der PI Company Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der PI Company Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind.

2.3          PI Company wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.4          Von PI Company etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden PI Company unverzüglich mitgeteilt.

3 Vertraulichkeit

3.1          PI Company wird alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Information nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge beim Kunden, die PI Company anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

3.2          PI Company steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen in Abschnitt 3.1 entsprechen.

4 Diskriminierungsfreiheit

4.1          Alle PI Company Berater sind von Rechtsexperten zum Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und zu dessen Auswirkungen auf die HR Praxis informiert und trainiert worden. Die von PI Company verwendeten Auswahlverfahren messen objektive Kriterien, die zuvor mit dem Kunden als wesentlich für einen bestimmten Arbeitsplatz identifiziert wurden. PI Company achtet bei der Erbringung von Dienstleistungen darauf, dass die gesetzlichen und richterlichen Vorgaben zum AGG eingehalten werden.

5 Datensicherung des Kunden

5.1          Wenn die von PI Company übernommenen Aufgaben Arbeiten von PI Company Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der PI Company Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

6 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

6.1          PI Company räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der PI Company richtet sich in Fällen einer vorzeitigen Kündigung nach den Abschnitten 6.2 und 6.3.

6.2          Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der PI Company zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an PI Company. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die für das Projekt eingesetzt wurden, sowie die geltenden Verkaufspreise der im Projekt eingesetzten Produkte. Ein Tagessatz bezeichnet dabei die Vergütung für acht Arbeitsstunden zwischen 9 und 18 Uhr. Weitere an einem Tag erbrachte Arbeitsstunden werden mit 150 % des sich entsprechend ergebenden allgemein geltenden Stundensatzes berechnet. Mehr als den für das gekündigte Projekt vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf PI Company nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

6.3          Werden vom Kunden gebuchte Beratungs- und Trainingstermine weniger als drei Wochen vor dem geplanten Termin storniert, so sind folgende Honorare fällig:

  • bei Stornierung weniger als 1 Woche vor dem geplanten Termin: 100% des Honorars
  • bei Stornierung weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Termin: 50% des Honorars
  • bei Stornierung weniger als 3 Wochen vor dem geplanten Termin: 25% des Honorars

 

6.4          Eine Vergütung der PI Company für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als PI Company hierdurch Aufwendungen erspart wurden und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Vergütungen erzielt hat.

6.5          Die Bestimmungen der Abschnitte 6.1 bis 6.4 sind entsprechend anzuwenden, wenn PI Company den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

7 Rechnungsstellung, Zahlung

7.1          Für alle Angebote und Verkäufe der PI Company gelten die Preise der jeweils aktuellen und veröffentlichten Preisliste. Für Beratungsprojekte wird in der Regel ein Kostenvoranschlag erstellt. Die Annahme von Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie die Bestellung von Produkten ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen.

7.2          Vom Kunden gewünschte Ergänzungen und Veränderungen an vereinbarten Dienstleistungen, die zu einem erhöhten Zeitaufwand führen, werden nach den jeweils geltenden Tages- und Stundensätzen abgerechnet.

7.3          Es ist nicht möglich, ein gebuchtes Produkt zu stornieren, wenn die Einladung zum Test bereits versendet wurde. Wenn Sie ein gebuchtes Produkt stornieren, bevor die Einladung zum Test versendet wird, sind 50% des Reportpreises fällig. Stornierungen sind bis zu drei Arbeitstagen vor Einladungsversand schriftlich per Email oder Fax möglich.

7.4          Die in Angeboten und Kostenvoranschlägen genannten Preise garantiert PI Company für die Dauer von 3 Monaten nach Angebotsabgabe. Angebote, die nach dieser Frist vom Kunden akzeptiert werden, unterliegen den gegebenenfalls in der Zwischenzeit veränderten Preisen.

7.5          Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist PI Company berechtigt, Honorare, Produkte und Aufwendungen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 6.2 Sätze 2 bis 5 sinngemäß.

7.6          Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der PI Company sind sofort zur Zahlung fällig.

7.7          Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist PI Company berechtigt, ihre Arbeit am Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

8 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

8.1          PI Company kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn PI Company die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat PI Company beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der PI Company, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der PI Company die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen PI Company mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von PI Company verursacht worden sind.

8.2          Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, ist PI Company berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verschiebung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von 8.1 die Leistung von PI Company dauerhaft unmöglich, so wird PI Company von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von PI Company zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 9.2 bis 9.6.

9 Gewährleistung, Haftung

9.1          Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von PI Company erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von PI Company ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. PI Company übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 5 beruhen.

9.2          Für Schäden des Kunden haftet PI Company nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist.

9.3          Bei der Personalauswahl und -beurteilung kann PI Company nur sachgerechtes Vorgehen gewährleisten. Eine Haftung der PI Company dafür, dass ein von ihr getesteter, ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.

9.4          Die Haftung von PI Company beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen PI Company vernünftigerweise rechnen muss. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Produkte bzw. hergestellten Werke sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands bzw. des hergestellten Werkes typischerweise zu erwarten sind. Hierzu gehören u.a. Schäden aus entgangenem Gewinn oder anderen finanziellen Verlusten, sowie andere Folgeschäden, die aus der Nutzung eines PI Company Produktes bzw. der Unfähigkeit, dieses Produkt zu verwenden, resultieren, insbesondere aus Durchführungs-, Auswertungs- und Interpretationsfehlern. Der Ausschluss nach Satz 1 und Satz 2 gilt nicht, soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 50.000,00 € pro Schadensfall. Wünscht der Kunde eine Haftung der PI Company notfalls über 50.000,00 € hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall.

9.5          Die Beschränkungen in Abschnitten 9.2 und 9.4 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von PI Company zu erstellenden Werkes beruhen.

9.6          Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen PI Company verjähren spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 14.7 bleibt unberührt.

9.7          Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in den Abschnitten 9.2, 9.4 und 9.6 gelten nicht für die Haftung von PI Company wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10 Liefer- und Nutzungsbedingungen bei PI Company Produkten

10.1       PI Company Produkte werden ausschließlich an Personen veräußert, die die Qualifikation zur Nutzung der Produkte durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, die erfolgreiche Teilnahme an einem qualifizierenden PI Company Training oder einer gleichwertigen, durch PI Company bestätigten Zertifizierung erworben haben und sich verpflichten, die Produkte nicht an Dritte weiterzugeben oder weiter zu veräußern. Die Produkte werden unter der Voraussetzung geliefert, dass sie nach professionellen und ethisch vertretbaren Grundsätzen eingesetzt werden. Hierbei soll insbesondere auf die entsprechenden Abschnitte der "Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V." (http://www.dgps.de; http://www.bdp-verband.org) verwiesen werden. PI Company behält sich vor, bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze oder Weitergabe oder Weiterveräußerung der Produkte an Dritte die Lieferung und Lizenzierung fristlos einzustellen.

10.2       PI Company Produkte können 12 Monate nach Bereitstellung genutzt werden. Ein Anrecht auf darüber hinaus gehende Nutzung besteht nicht.

10.3       Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware bzw. der Abnahme des Werkes schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

10.4       Für Mängel leistet PI Company zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

10.5       Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von PI Company, kann der Kunde ausschließlich unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

10.6       Die Einhaltung der gültigen Datenschutzbestimmungen obliegt den Nutzern der PI Company Produkte.

11 Urheberrechte und Copyright

11.1       Das Copyright aller von PI Company entwickelten Materialien und Softwareprodukte liegt ausschließlich bei PI Company. Die unautorisierte Reproduktion aller Materialien und Softwareprodukte ganz oder in Auszügen stellt eine Verletzung des Copyrights dar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

12 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

12.1       Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der PI Company gilt nur deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2       Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber PI Company keine Wirkung, selbst wenn PI Company ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1       Erfüllungsort für die Leistungen der PI Company ist der Sitz derjenigen PI Company Niederlassung, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an PI Company ist deren Sitz Düsseldorf.

13.2       Gerichtsstand für alle Klagen gegen PI Company ist Bernau bei Berlin. Für Klagen der PI Company gegen Kunden ist Bernau bei Berlin gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt PI Company aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann PI Company abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

14 Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

14.1       Die Regelungen in Abschnitt 14 gelten neben den Abschnitten 2 bis 13 für Beratungsangebote und -verträge der PI Company über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Tests, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der PI Company gemäß  Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 gelten neben den Abschnitten 2 bis 13 ferner für entsprechende Teilleistungen der PI Company, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der PI Company abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

14.2       PI Company legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

14.3       Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der PI Company an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

14.4       Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der PI Company innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

14.5       Hinsichtlich der Rügeobliegenheit des Kunden gilt die Regelung in Abschnitt 10.3.

14.6       Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Rücktritt derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

14.7       Die Verjährungsfrist für Werksleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 14.1) der PI Company richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 9.6, mit der Abnahme des Werks.

14.8       Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 9.6 unberührt.

 

Anmerkung:

Im Interesse der besseren Lesbarkeit wurde der Text geschlechtsneutral formuliert.

 

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